error Hogrefe, Verlag für Psychologie
Aktenvermerk

 

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der

Hogrefe Austria GmbH, Wien

 

 

I. Allgemeine Bestimmungen

 

1.     Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Hogrefe Austria GmbH und dem Vertragspartner und bilden diese einen integrierenden Bestandteil des
abgeschlossenen Vertrages. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Vertragspartner AGB oder Liefer- und Zahlungsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier angeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.

 

2.     Auch gelten die hier angeführten Bedingungen, wenn die Hogrefe Austria GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier angeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

 

3.     Abweichungen von den hier angeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen die Hogrefe Austria GmbH ausdrücklich schriftlich zustimmt.

 

4.     Alle Vereinbarungen, die zwischen den Vertragsparteien zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

 

5.     Die Preise – insbesondere auch in den aktuellen Preislisten - verstehen sich in EURO,
exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

 

6.     Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für die Hogrefe Austria GmbH nur dann verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind.

 

7.     Hogrefe Austria GmbH ist berechtigt ihre Leistungen auch in Teillieferungen zu erbringen; etwaige angemessene Versandmehrkosten sind vom Vertragspartner zu übernehmen.

 

II. Zahlungsbedingungen

 

1.     Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung grundsätzlich gegen Barzahlung. Wird auf Rechnung geliefert, ist der Rechnungsbetrag sofort nach Empfang der Ware fällig und ohne Abzug und spesenfrei auf das Konto der Hogrefe Austria GmbH zu bezahlen.

 

2.     Etwaig gesondert schriftlich vereinbarte bzw. seitens der Hogrefe Austria GmbH einseitig eingeräumte Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn die Hogrefe Austria GmbH
innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann. Zahlungen können nach Wahl der Hogrefe Austria GmbH auch auf andere noch offen stehende Forderungen verrechnet werden.

 

3.     Schecks und - soweit Wechselzahlung vereinbart sein sollte - Wechsel werden
zahlungshalber angenommen. Diskont- und Einzugsspesen sowohl im Scheck- als auch Wechselverkehr sowie Zinsen sind der Hogrefe Austria GmbH unverzüglich vom Vertragspartner  zu erstatten.

 

4.   Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Vertragspartners ist, ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Hogrefe Austria GmbH ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung - auch durch Bürgschaft - abzuwenden.

 

5.   Ist der Kauf als Verbrauchergeschäft iSd Konsumentenschutzgesetzes zu qualifizieren, wirkt das Kompensationsverbot nur soweit, als es für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der Hogrefe Austria GmbH gelten soll oder Forderungen betrifft, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Vertragspartners stehen, die gerichtlich festgestellt oder die von der Hogrefe Austria GmbH anerkannt worden sind.

 

6.   Kommt der Vertragspartner mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er – unabhängig davon, ob es sich um ein zweiseitiges Unternehmergeschäft handelt - ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in der Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1333 Abs. 2 ABGB zu zahlen, soweit die Hogrefe Austria GmbH nicht einen höheren Schaden nachzuweisen in der Lage ist.

 

7.   Porto- oder Versandkostenabzüge sind unzulässig. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die Hogrefe Austria GmbH auf eines der angegebenen Konten erfolgen. Etwaige Bank- bzw. Überweisungsspesen sind vom Vertragspartner zu tragen.

 

Wenn der Vertragspartner  seine Zahlungen einstellt, eine Überschuldung vorliegt oder aber das Insolvenzverfahren beantragt wird oder aber wenn der Vertragspartner  mit der Einlösung fälliger Wechsel in Verzug gerät, so werden auch noch nicht fällige Forderungen der Hogrefe Austria GmbH sofort fällig. Die Hogrefe Austria GmbH ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder aber vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist sofort zurückzutreten.

 

III. Eigentumsvorbehalt/Sicherungsmittel

 

1.     Die ausgelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsbeziehung bestehenden Ansprüche Eigentum der Hogrefe Austria GmbH. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder eine andere Art der dinglichen Belastung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.

 

2.     Der Vertragspartner tritt für den Fall der - im Rahmen des ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes zulässigen - Weiterveräußerung der Vorbehaltsware der Hogrefe Austria GmbH schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seinen Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf.

 

Die Abtretung erstreckt sich dabei auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Vertragspartners mit seinem Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Vertragspartner vorrangig der Hogrefe Austria GmbH denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der dem von der Hogrefe Austria GmbH in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht.

 

Bis auf Widerruf ist der Vertragspartner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt. Er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen.

Auf Verlangen der Hogrefe Austria GmbH hat der Vertragspartner die Einziehung
bekannt zu geben und der Hogrefe Austria GmbH die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, z.B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger (auch anwaltlicher) Interventionen trägt der Vertragspartner.

 

Erhält der Vertragspartner aufgrund der ihm erteilten Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung Wechsel, so geht das Eigentum an diesen Papieren mit dem verbrieften Recht sicherungshalber auf die Hogrefe Austria GmbH über.

 

Die Übergabe der Wechsel wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Vertragspartner sie für die Hogrefe Austria GmbH in Verwahrung nimmt und sie sodann unverzüglich und indossiert an die Hogrefe Austria GmbH abliefert.

 

Für den Fall, dass der Gegenwert der an die Hogrefe Austria GmbH abgetretenen Forderungen in Schecks bei dem Vertragspartner oder bei einem Geldinstitut des Vertragspartners eingehen sollte, ist der Vertragspartner zur unverzüglichen Meldung der Zahlungseingänge und zur Abführung dieser Beträge verpflichtet.

 

Das Eigentum an den Schecks geht mit dem verbrieften Recht auf die Hogrefe Austria GmbH über, sobald sie der Vertragspartner  erhält. Die Übergabe der Papiere wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Vertragspartner sie für den Lieferer in Verwahrung nimmt, um sie sodann unverzüglich und indossiert an die Hogrefe Austria GmbH abzuliefern.

 

3.     Kommt der Vertragspartner mit seiner Zahlungspflicht oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder eine Einstellung der Zahlung vor oder aber ist Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, so ist die Hogrefe Austria GmbH berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an sich zu nehmen.

 

Ebenso kann sie die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen. Das gleiche gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners.

 

Der Vertragspartner gewährt Mitarbeitern der Hogrefe Austria GmbH oder deren Beauftragten während der Geschäftsstunden für diesen Fall Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen.

 

Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme der Ware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Hogrefe Austria GmbH ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.

 

4.     Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche der Hogrefe Austria GmbH gegen den Vertragspartner aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist die Hogrefe Austria GmbH auf Verlangen des Vertragspartners verpflichtet, ihr zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.

 

IV. Gewährleistung/Haftung

 

1.     Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Vertragspartner die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Hogrefe Austria GmbH unverzüglich Anzeige zu machen.

 

2.     Reklamationen für ausgelieferte und beschädigte Ware müssen innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Eingang der Sendung bei dem Vertragspartner schriftlich erfolgen. Bei dieser Reklamation muss das Datum, die Art der Warenlieferung und der konkrete Mangel angegeben werden und die Faktura beigefügt sein.

 

3.     Unterlässt der Vertragspartner diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten für den kaufmännischen Bereich die §§ 377 ff. HGB.

 

4.     Die Gewährleistungsansprüche sind nach Wahl der Hogrefe Austria GmbH auf Verbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Verbesserung oder Ersatzlieferung hat der Vertragspartner das Recht, nach seiner Wahl Preisminderung oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen.

 

5.     Hogrefe Austria GmbH haftet - sofern der Vertrag keine anderslautenden Regelungen trifft - für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ist jedoch ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens bzw. mit der Höhe des Nettorechnungsbetrages über den vereinbarten Auftrag begrenzt.

 

V. Schlussbestimmungen

 

 

1.     Bei Bestellung von Tests, welche die Hogrefe Austria GmbH ausschließlich für einen beruflich qualifizierten Personenkreis ausliefern darf, verpflichtet sich der Vertragspartner seinen Namen und seinen Beruf anzugeben, damit die Hogrefe Austria GmbH in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob an den Vertragspartner eine Auslieferung erfolgen darf.

 

2.     Etwaige Widerrufsrechte insbesondere im Bereich des Fernabsatzes werden – sofern gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

 

3.     Versandkosten werden ab Werk bzw. ab Lager berechnet und sind vom Vertragspartner zu tragen.

 

4.     Erfüllungsort der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen ist dessen Sitz.

 

5.     Abänderungen und Ergänzungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Auch für das Abgehen vom Erfordernis der Schriftform ist Schriftlichkeit erforderlich. Mündliche Nebenabreden zu dem abgeschlossenen Vertrag wurden und werden nicht getroffen.

 

6.     Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen  rechtsungültig sein oder rechtsungültig werden, hat dies nicht die Ungültigkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die Vertragsparteien verpflichten sich, für diesen Fall neue, rechtswirksame Regelungen zu treffen, die dem Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst nahe kommen.

 

7.     Auf diesen Vertrag einschließlich der Frage seines gültigen Zustandekommens und seiner Vor- und Nachwirkungen ist österreichisches Recht anzuwenden. Die Haager Konventionen vom 01.07.1964 betreffend einheitliche Gesetze über den internationalen Kauf und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.

 

8.     Die Vertragsparteien vereinbaren für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag die ausschließliche Zuständigkeit der in Handelssachen zuständigen Gerichte in Wien.