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Allgemeine
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Hogrefe
Austria GmbH, Wien I.
Allgemeine Bestimmungen 1.
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle
Verträge zwischen der Hogrefe Austria GmbH und dem Vertragspartner und bilden
diese einen integrierenden Bestandteil des 2.
Auch gelten die hier angeführten Bedingungen, wenn
die Hogrefe Austria GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier
angeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners den
Auftrag vorbehaltlos ausführt. 3.
Abweichungen von den hier angeführten Bedingungen
sind nur dann gültig, wenn ihnen die Hogrefe Austria GmbH ausdrücklich
schriftlich zustimmt.
4.
Alle
Vereinbarungen, die zwischen den Vertragsparteien zwecks Ausführung des
Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. 5.
Die
Preise – insbesondere auch in den aktuellen Preislisten - verstehen sich in EURO,
6.
Preis-
und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für die
Hogrefe Austria GmbH nur dann verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich
abgegeben oder bestätigt worden sind. 7.
Hogrefe
Austria GmbH ist berechtigt ihre Leistungen auch in Teillieferungen zu
erbringen; etwaige angemessene Versandmehrkosten sind vom Vertragspartner zu
übernehmen. II.
Zahlungsbedingungen 1.
Sofern
nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung grundsätzlich gegen Barzahlung.
Wird auf Rechnung geliefert, ist der Rechnungsbetrag sofort nach Empfang der
Ware fällig und ohne Abzug und spesenfrei auf das Konto der Hogrefe Austria
GmbH zu bezahlen. 2.
Etwaig
gesondert schriftlich vereinbarte bzw. seitens der Hogrefe Austria GmbH einseitig
eingeräumte Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn die Hogrefe Austria
GmbH 3.
Schecks
und - soweit Wechselzahlung vereinbart sein sollte - Wechsel werden 4. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Vertragspartners
ist, ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnungs- oder
Zurückbehaltungsforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die
Hogrefe Austria GmbH ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts
durch Sicherheitsleistung - auch durch Bürgschaft - abzuwenden. 5. Ist der Kauf als Verbrauchergeschäft iSd
Konsumentenschutzgesetzes zu qualifizieren, wirkt das Kompensationsverbot nur soweit,
als es für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der Hogrefe Austria GmbH gelten
soll oder Forderungen betrifft, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit
des Vertragspartners stehen, die gerichtlich festgestellt oder die von der
Hogrefe Austria GmbH anerkannt worden sind. 6. Kommt der Vertragspartner mit seiner
Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er – unabhängig davon, ob
es sich um ein zweiseitiges Unternehmergeschäft handelt - ab diesem Zeitpunkt
Verzugszinsen in der Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß
§ 1333 Abs. 2 ABGB zu zahlen, soweit die Hogrefe Austria GmbH nicht einen
höheren Schaden nachzuweisen in der Lage ist. 7. Porto- oder Versandkostenabzüge sind
unzulässig. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die Hogrefe
Austria GmbH auf eines der angegebenen Konten erfolgen. Etwaige Bank- bzw.
Überweisungsspesen sind vom Vertragspartner zu tragen. Wenn
der Vertragspartner seine Zahlungen
einstellt, eine Überschuldung vorliegt oder aber das Insolvenzverfahren
beantragt wird oder aber wenn der Vertragspartner mit der Einlösung fälliger Wechsel in Verzug gerät, so werden auch
noch nicht fällige Forderungen der Hogrefe Austria GmbH sofort fällig. Die
Hogrefe Austria GmbH ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung
zu verlangen oder aber vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist sofort zurückzutreten. III. Eigentumsvorbehalt/Sicherungsmittel 1.
Die
ausgelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den
Vertragspartner aus der Geschäftsbeziehung bestehenden Ansprüche Eigentum der
Hogrefe Austria GmbH. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder eine andere
Art der dinglichen Belastung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. 2.
Der Vertragspartner
tritt für den Fall der - im Rahmen des ordnungsgemäßen Die Abtretung erstreckt sich dabei
auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender
Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Vertragspartners
mit seinem Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen
Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware
ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Vertragspartner vorrangig der Hogrefe
Austria GmbH denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses
ab, der dem von der Hogrefe Austria GmbH in Rechnung gestellten Wert der
Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Vertragspartner
zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder
Vermietung befugt. Er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise,
z.B. durch Abtretung, zu verfügen. Auf Verlangen der Hogrefe Austria
GmbH hat der Vertragspartner die Einziehung Erhält der Vertragspartner aufgrund
der ihm erteilten Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus
der Weiterveräußerung Wechsel, so geht das Eigentum an diesen Papieren mit dem
verbrieften Recht sicherungshalber auf die Hogrefe Austria GmbH über. Die Übergabe der Wechsel wird
durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Vertragspartner sie für die Hogrefe
Austria GmbH in Verwahrung nimmt und sie sodann unverzüglich und indossiert an
die Hogrefe Austria GmbH abliefert. Für den Fall, dass der Gegenwert
der an die Hogrefe Austria GmbH abgetretenen Forderungen in Schecks bei dem Vertragspartner
oder bei einem Geldinstitut des Vertragspartners eingehen sollte, ist der Vertragspartner
zur unverzüglichen Meldung der Zahlungseingänge und zur Abführung dieser
Beträge verpflichtet. Das Eigentum an den Schecks geht
mit dem verbrieften Recht auf die Hogrefe Austria GmbH über, sobald sie der Vertragspartner
erhält. Die Übergabe der Papiere wird
durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Vertragspartner sie für den Lieferer
in Verwahrung nimmt, um sie sodann unverzüglich und indossiert an die Hogrefe
Austria GmbH abzuliefern. 3.
Kommt
der Vertragspartner mit seiner Zahlungspflicht oder der Einlösung fälliger
Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung
oder eine Einstellung der Zahlung vor oder aber ist Vergleichs- oder Insolvenzantrag
gestellt, so ist die Hogrefe Austria GmbH berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren sofort an sich zu nehmen. Ebenso kann sie die weiteren
Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen. Das gleiche gilt bei
einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse
des Vertragspartners. Der Vertragspartner gewährt Mitarbeitern
der Hogrefe Austria GmbH oder deren Beauftragten während der Geschäftsstunden
für diesen Fall Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder
die Inbesitznahme der Ware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Hogrefe
Austria GmbH ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus
deren Erlös zu befriedigen. 4.
Übersteigt
der Wert der Sicherung die Ansprüche der Hogrefe Austria GmbH gegen den Vertragspartner
aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist die
Hogrefe Austria GmbH auf Verlangen des Vertragspartners verpflichtet, ihr
zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben. IV. Gewährleistung/Haftung 1.
Ist
der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Vertragspartner die
Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang
tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Hogrefe
Austria GmbH unverzüglich Anzeige zu machen. 2.
Reklamationen
für ausgelieferte und beschädigte Ware müssen innerhalb einer Frist von acht
Tagen nach Eingang der Sendung bei dem Vertragspartner schriftlich erfolgen.
Bei dieser Reklamation muss das Datum, die Art der Warenlieferung und der konkrete
Mangel angegeben werden und die Faktura beigefügt sein. 3.
Unterlässt
der Vertragspartner diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn,
es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Im Übrigen gelten für den kaufmännischen Bereich die §§ 377 ff. HGB. 4.
Die
Gewährleistungsansprüche sind nach Wahl der Hogrefe Austria GmbH auf Verbesserung
oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Verbesserung oder
Ersatzlieferung hat der Vertragspartner das Recht, nach seiner Wahl Preisminderung
oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen. 5.
Hogrefe
Austria GmbH haftet - sofern der Vertrag keine anderslautenden Regelungen
trifft - für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen
werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für mittelbare
Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ist jedoch ausgeschlossen.
Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss
und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren
Schadens bzw. mit der Höhe des Nettorechnungsbetrages über den vereinbarten
Auftrag begrenzt. V. Schlussbestimmungen 1.
Bei
Bestellung von Tests, welche die Hogrefe Austria GmbH ausschließlich für einen
beruflich qualifizierten Personenkreis ausliefern darf, verpflichtet sich der Vertragspartner
seinen Namen und seinen Beruf anzugeben, damit die Hogrefe Austria GmbH in die
Lage versetzt wird zu prüfen, ob an den Vertragspartner eine Auslieferung erfolgen
darf. 2.
Etwaige
Widerrufsrechte insbesondere im Bereich des Fernabsatzes werden – sofern
gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. 3.
Versandkosten
werden ab Werk bzw. ab Lager berechnet und sind vom Vertragspartner zu tragen. 4.
Erfüllungsort
der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen ist dessen Sitz. 5.
Abänderungen
und Ergänzungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
der Schriftform. Auch für das Abgehen vom Erfordernis der Schriftform ist
Schriftlichkeit erforderlich. Mündliche Nebenabreden zu dem abgeschlossenen
Vertrag wurden und werden nicht getroffen. 6.
Sollten
einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtsungültig sein oder rechtsungültig
werden, hat dies nicht die Ungültigkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die
Vertragsparteien verpflichten sich, für diesen Fall neue, rechtswirksame Regelungen
zu treffen, die dem Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst nahe kommen. 7.
Auf
diesen Vertrag einschließlich der Frage seines gültigen Zustandekommens und
seiner Vor- und Nachwirkungen ist österreichisches Recht anzuwenden. Die Haager
Konventionen vom 01.07.1964 betreffend einheitliche Gesetze über den
internationalen Kauf und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
11.04.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden
keine Anwendung. 8.
Die Vertragsparteien vereinbaren
für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag
die ausschließliche Zuständigkeit der in Handelssachen zuständigen Gerichte in
Wien.
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